Sonderfreistellung COVID-19

01.11.2021

In das Mutterschutzgesetz wurde der § 3a eingefügt. Diesem zufolge dürfen werdende Mütter bis 31. Dezember 2021 ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten, bei denen ein physischer Körperkontakt mit anderen Personen erforderlich ist, nicht beschäftigt werden.

Dies gilt jedoch laut Ziffer 4 § 3a nicht, wenn die werdende Mutter gegen SARS-CoV-2 geimpft ist und ein vollständiger Impfschutz vorliegt. Freigestellte werdende Mütter haben der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber 14 Kalendertage im Vorhinein mitzuteilen, wann der vollständige Impfschutz eintritt.

In Ziffer 2 ist geregelt, dass die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so zu ändern hat, dass kein physischer Körperkontakt erfolgt und der Mindestabstand eingehalten wird. Ist dies nicht möglich, ist die Dienstnehmerin auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen, an dem kein physischer Körperkontakt erforderlich ist und der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Dienstnehmerin ihre Tätigkeit in ihrer Wohnung ausüben kann (Homeoffice).

Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen oder die Beschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht möglich, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Freistellung und Fortzahlung des bisherigen Entgelts. Beschäftigungsverbote nach § 3 (Anmerkung: "Frühkarenz" laut Mutterschutzverordnung) gehen jedoch der Sonderfreistellung vor.

Der gesamte Gesetzestext findet sich unter: BGBl I Nr. 184/2021

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